Kapitalerträge und Steuern: Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag erklärt

Erträge aus Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen unterliegen in Deutschland der Abgeltungsteuer. Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag entscheiden darüber, welcher Teil davon tatsächlich abgeführt wird.

Ein ordentlich organisierter Arbeitsplatz mit Steuerformularen, Kalender, Lupe und Büromaterialien für eine effiziente Steuererklärung.

Wer Geld anlegt, beschäftigt sich meist ausführlich mit Rendite und Kosten, seltener mit der steuerlichen Behandlung der Erträge. Dabei entscheidet sie darüber, welcher Betrag am Ende tatsächlich ankommt, und sie folgt in Deutschland vergleichsweise klaren Regeln.

Die Grundstruktur ist seit der Einführung der Abgeltungsteuer weitgehend unverändert. Kapitalerträge werden pauschal besteuert, die Bank führt den Betrag direkt ab, und ein Freibetrag bleibt unberücksichtigt, sofern er der Bank mitgeteilt wurde.

Die Grundzüge der Besteuerung

Was als Kapitalertrag gilt

Zu den Kapitalerträgen zählen Zinsen aus Guthaben, Dividenden aus Aktien, Ausschüttungen von Fonds, die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds sowie realisierte Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren.

Nicht erfasst sind Erträge aus Vermietung, aus selbstständiger Tätigkeit oder aus dem Verkauf von Gegenständen des privaten Gebrauchs. Für diese gelten eigene Regeln und andere Steuersätze.

Der Steuersatz

Auf Kapitalerträge wird ein einheitlicher Satz von fünfundzwanzig Prozent erhoben, zuzüglich Solidaritätszuschlag auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der persönliche Einkommensteuersatz spielt zunächst keine Rolle.

Wer einen niedrigeren persönlichen Satz hat, kann über die sogenannte Günstigerprüfung in der Steuererklärung eine Veranlagung zum individuellen Tarif beantragen. Das Finanzamt wendet automatisch die für die steuerpflichtige Person günstigere Variante an.

Die Bank als abführende Stelle

Bei inländischen Instituten wird die Steuer direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Für die Anlegerin oder den Anleger entfällt damit in vielen Fällen die Notwendigkeit, Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben.

Anders liegt der Fall bei Depots im Ausland. Dort erfolgt kein automatischer Einbehalt, und die Erträge sind selbst zu erklären. Das ist zulässig, erhöht aber den Aufwand spürbar.

Der Sparerpauschbetrag

Höhe und Wirkung

Kapitalerträge bleiben bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Er beträgt derzeit 1.000 Euro je Person und Jahr, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften 2.000 Euro. Die Höhe wird gesetzlich festgelegt und kann sich ändern.

Der Betrag ersetzt den früheren Abzug tatsächlicher Werbungskosten. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geldanlage, etwa Depotgebühren, sind darüber hinaus nicht abziehbar.

Der Freistellungsauftrag

Damit der Pauschbetrag bereits beim Einbehalt berücksichtigt wird, muss bei der Bank ein Freistellungsauftrag hinterlegt sein. Ohne diesen Auftrag wird ab dem ersten Euro abgeführt.

Der Auftrag ist kostenlos, jederzeit änderbar und wird in aller Regel im Online-Banking erteilt. Er gilt für alle Konten und Depots bei demselben Institut, nicht für die gesamte Person.

Die Aufteilung auf mehrere Banken

Wer bei mehreren Instituten Guthaben oder Depots hält, verteilt den Betrag entsprechend. Die Summe aller erteilten Aufträge darf den gesetzlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, andernfalls erfolgt eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern.

Sinnvoll ist eine Verteilung nach der erwarteten Ertragshöhe, mit einer Anpassung im Laufe des Jahres. Bleibt ein Teil ungenutzt, lässt er sich über die Steuererklärung nachträglich geltend machen.

  • 1.000 Euro je Person, 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung
  • Auftrag gilt je Institut, nicht je Person
  • Summe aller Aufträge darf den Höchstbetrag nicht überschreiten
  • ungenutzter Teil über die Steuererklärung nachholbar

Weitere Regelungen im Überblick

Verlustverrechnung

Verluste aus Wertpapiergeschäften werden mit Gewinnen verrechnet. Die Bank führt dafür Verlustverrechnungstöpfe, getrennt nach Aktien und sonstigen Kapitalanlagen. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Bestehen Depots bei mehreren Instituten, ist eine institutsübergreifende Verrechnung nur über die Steuererklärung möglich. Dafür wird eine Verlustbescheinigung benötigt, die bis Mitte Dezember beantragt werden muss.

Die Nichtveranlagungsbescheinigung

Wer insgesamt so geringe Einkünfte hat, dass keine Einkommensteuer anfällt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Sie befreit vom Steuerabzug auch oberhalb des Pauschbetrags.

Das betrifft insbesondere Kinder, Studierende und Personen im Ruhestand mit niedrigen Bezügen. Die Bescheinigung wird bei der Bank hinterlegt und gilt üblicherweise für mehrere Jahre.

Depots für Kinder

Ein auf den Namen des Kindes geführtes Depot verfügt über einen eigenen Sparerpauschbetrag. Das kann steuerlich vorteilhaft sein, hat aber Folgen, die häufig unterschätzt werden.

Das Vermögen gehört rechtlich dem Kind und steht ihm mit Erreichen der Volljährigkeit zur freien Verfügung. Zudem können hohe Einkünfte Auswirkungen auf die Familienversicherung und auf Ansprüche haben.

Kirchensteuer und Abfrage

Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird über ein automatisiertes Verfahren erhoben. Die Bank fragt einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht.

Der Abfrage kann widersprochen werden. In diesem Fall unterbleibt der automatische Einbehalt, die Angabe in der Steuererklärung wird dadurch jedoch verpflichtend.

Was sich festhalten lässt

Der wesentliche Handlungsbedarf beschränkt sich auf wenige Punkte: Freistellungsaufträge erteilen und richtig verteilen, bei mehreren Depots die Verlustbescheinigung im Blick behalten und bei geringen Einkünften die Bescheinigung beantragen.

Diese Schritte kosten wenig Zeit und werden dennoch häufig versäumt. Der entgangene Betrag fällt bei kleinen Depots gering aus, wächst mit dem Vermögen aber stetig.

Der Zeitpunkt der Realisierung

Steuer fällt bei Kursgewinnen erst an, wenn tatsächlich verkauft wird. Ein Buchgewinn im Depot bleibt unberührt, unabhängig davon, wie lange die Position bereits besteht.

Eine Haltefrist, nach deren Ablauf Gewinne steuerfrei wären, gibt es seit der Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr. Altbestände, die vor 2009 erworben wurden, unterliegen abweichenden Regelungen.

Umzug des Depots

Wird ein Depot zu einem anderen Institut übertragen, sollten die Anschaffungsdaten mit übermittelt werden. Fehlen sie, unterstellt die neue Bank eine pauschale Bemessungsgrundlage, die deutlich ungünstiger ausfällt.

Bei einem Übertrag innerhalb Deutschlands erfolgt die Übermittlung üblicherweise automatisch. Bei Übertragungen aus dem Ausland ist ein Nachweis der Anschaffungskosten häufig selbst zu erbringen.

Unterlagen aufbewahren

Jahressteuerbescheinigungen und Abrechnungen sollten dauerhaft gesichert werden. Viele Institute halten Dokumente im Postfach nur befristet vor, und bei einem späteren Verkauf werden die Angaben erneut benötigt.

Ein einfaches Verzeichnis mit Kaufdatum, Stückzahl und Kurs genügt für den Überblick. Es erspart im Zweifel die aufwendige Rekonstruktion aus alten Abrechnungen.

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Mark